Maskenpflicht – FFP2

Sehr geehrte Eltern und Besucher der Kindertageseinrichtungen der LebensBild gGmb, ab sofort gilt in den Raumlichkeiten unserer Einrichtungen die Pflicht zum Tragen von FFP2- Masken. Bitte beachten Sie, dass die bisherigen medizinischen Masken nicht mehr erlaubt sind.  Verweis auf folgende Verordnungen:

Aufgrund von § 4 Abs. 1b SchulKitaCoVO gelten ab 17. Januar 2022 in Schulen und Kitas für Personen, die

* Kinder oder Schüler zum Bringen oder Abholen kurzzeitig begleiten oder
* sich in einer in § 1 Absatz 1 genannten Schule oder Einrichtung zu betriebsfremden Zwecken aufhalten,
die Regelungen zur Maskenpflicht der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung (SächsCoronaNotVO), in ihrer jeweils geltenden Fassung, entsprechend.

Damit finden für diesen Personenkreis insoweit auch in Schulen und Kitas die in § 5 SächsCoronaNotVO geregelten, allgemeinen Bestimmungen zur Maskenpflicht Anwendung.

Dies bedeutet für die häufig in den Einrichtungen vorkommenden Fälle insbesondere Folgendes:

1. Begleitende Personen beim Bringen oder Abholen der Schüler bzw. Kinder müssen eine FFP2-Maske tragen, da sie sich in geschlossenen Räumen einer Einrichtung auf öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen aufhalten (§ 5 Abs. 4 Satz 1 Ziff. 1 SächsCoronaNotVO).

2. Handwerker und Dienstleister müssen auf öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen in den Gebäuden von Schulen und Kitas ebenfalls eine FFP2-Maske tragen
(§ 5 Abs. 4 Satz 1 Ziff. 1 SächsCoronaNotVO); ggf. ist die Ausnahme des § 5 Abs. 4 Satz 2 SächsCoronaNotVO (entgegenstehende arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen) einschlägig.

Sofern sie dann jedoch in Räumlichkeiten tätig werden, die nicht öffentlich zugänglich sind, besteht lediglich eine Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes,
sofern dort andere Personen anwesend sind (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 3 SächsCoronaNotVO).

3. Teilnehmer an Gremiensitzungen oder Veranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen, die in Schul- oder Kitagebäuden durchgeführt werden, müssen eine FFP2-Maske tragen,
mit Ausnahme desjenigen, der das Rederecht innehat (§ 5 Abs. 4 Satz 1 Ziff. 7 SächsCoronaNotVO).

4. Elternabende oder Elterngespräche, die in der Schule oder Kita stattfinden, sind ausweislich der Begründung zur Dritten VO zur Änderung der SchulKitaCoVO von der Verweisung
auf die SächsCoronaNotVO nicht betroffen.

Aufgrund des engen inhaltlichen Bezugs zum Bildungs- und Erziehungsauftrag der Einrichtung handelt es sich in diesen Situationen nicht um betriebsfremde Zwecke, so dass die
Bestimmungen des § 4 Abs. 1 SchulKitaCoVO Anwendung finden, wonach die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes (OP-Maske) oder einer FFP2-Maske besteht.

Wir bitten Sie , den Verordnungen Folge zu leisten.

Herzlichen Dank Grit Klimke-Neumann

Geschäftsleitung

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